GV650
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HYOSUNG OWNERS CLUB
HYOSUNG OWNERS CLUB

Club Satzung

 

Inhalt

 

 § 1    Name, Sitz und Geschäftsjahr

 § 2    Zweck und Ziel

 § 3    Finanzielle Mittel und Art Ihrer Aufbringung

 § 4    Mitgliedschaft / Austritt aus dem Club

 § 5    Ausschluss aus dem Club

 § 6    Beiträge

 § 7    Rechte und Pflichten der Mitglieder

 § 8    Organe des Clubs

 § 9    Vorstand

 § 10  Hauptversammlung

 § 11  Versicherung und Haftung

 § 12  Auflösung des Clubs

 

 

§1 Name und Sitz des Vereines, Geschäftsjahr

 

  1. Der Verein trägt den Name Hyosung-Owners-Club-Deutschland. Als Sitz wird der Wohnort des amtierenden Clubpresidenten bestimmt. Er soll nicht in das Vereinsregister eingetragen werden. Der Hyosung Owners Club Deutschland hat vom Importeur Motor Sport Accessoires GmbH (MSA) die gültige Genehmigung zur Führung der Bezeichnung „Hyosung Owners Club Deutschland“ sowie die Benutzung des Markenrechtlich geschützten Hyosung-Zeichens im Rahmen des Clubgeschehens erhalten.

 

  1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§2 Zweck und Ziel des Clubs

 

  1. Die Tätigkeit des Clubs ist nicht auf Gewinn berechnet, er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke, Mittel des Clubs dürfen nur für Satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Clubs.

 

  1. Er soll allen am Motorrad Interessierten die Möglichkeit gegeben werden sich untereinander auszutauschen und Ihre Erfahrungen miteinander zuteilen.

 

  1. Es wird eine Zusammenarbeit mit allen Hyosung Gemeinschaften im In- und Ausland, sowie mit dem Importeur MSA in Weiden und den autorisierten Vertragshändlern angestrebt.

 

  1. Ebenso wird eine Zusammenarbeit mit Firmen der Zubehörindustrie und den für den Straßenverkehr bzw. für die Motorisierung zuständigen Behörden angestrebt.

 

§3 Finanzielle Mittel und Art Ihrer Aufbringung

 

  1. Die erforderlichen Mittel zur Erreichung der Clubziele werden aufgebracht durch Erträge aus Unternehmungen und Veranstaltungen sowie aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden und sonstig Zuwendungen.

 

  1. Es dürfen keine Personen oder Institutionen durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

  1. Inhaber von Ehrenämtern dürfen durch Ihre Tätigkeit im und für den Club keine Wirtschaftlichen oder Finanziellen Vorteile und Gewinne erzielen.

 

  1. Die für die Clubtätigkeit entstandenen Ausgaben werden nur durch Quittungen oder Rechnungen ausgeglichen.

 

 

§ 4 Mitgliedschaft/Austritt aus dem Club

 

  1. Ordentliche Mitglieder des Hyosung Owners Clubs können allen Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und Eigentümer eines Motorrades mit mindestens 125 ccm Hubraum, es darf nicht auf 80 km/h gedrosselt sein, sind. Motorroller sind ausgeschlossen.

 

  1. Die Mitglieder verpflichten sich für Zweck und Ziel dieser Hyosung Gemeinschaft zu interessieren und an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines Clubmitgliedes voll teilhaben wollen.

 

  1. Die Anmeldung erfolgt schriftlich oder über die Club Homepage und wird, sollten keine Einwände bestehen, vom Vorstand bestätigt. Der Beginn der Mitgliedschaft ist an die Zahlung des ersten Beitrages gekoppelt.

 

  1. Außerordentliche Mitglieder können alle natürlichen und Juristische Personen werden, die die Ziele des Hyosung Owners Clubs fördern wollen, ohne aber an den in § 7 näher bezeichneten Rechten und Pflichten teilhaftig zu werden. Sie haben weder aktives noch passives Stimmrecht.

 

  1. Sollte es um Belange der Marke Hyosung gehen entfällt das Stimmrecht, der Mitglieder markenfremder Motorräder.  

 

  1. Gemäß der europäischen Datenschutz-Grundverordnung, DSGVO aus dem Jahr 2017, gültig seit 25.05.2018, sind Daten der Mitglieder entsprechend zu schützen und zu behandeln. Personen, die mit den Daten arbeiten sind entsprechend belehrt worden und schriftlich erfasst. Eine Liste/Verzeichnis mit den entsprechenden Verarbeitungstätigkeiten dieser Personen kann jederzeit beim Vorstand eingesehen oder angefordert werden. Die berechtigten sind 1. Vorstand, 2. Vorstand. Kassenwart, Pressewart Admin und Datenschutzbeauftragter.

 

  1. Freiwilliger Austritt aus dem Club muss dem Vorstand schriftlich zugesandt werden. Eine Angabe von Gründen ist nicht notwendig. Eine anteilige Rückerstattung von gezahltem Clubbeitrag wird nicht gewährt.

 

§ 5 Ausschluss aus dem Club

 

  1. Ausschluss aus dem Club kann nur durch den gesamten Clubvorstand und bei Vorliegen einer Zwei-Drittel-Mehrheit ausgesprochen werden, und erfolgt bei unehrenhaftem oder anderen schuldhaften Handlungen, die geeignet sind, das Ansehen des Clubs gefährden oder gegen dessen Interessen gerichtet sind. Der Ausschluss muss schriftlich beim Vorstand gestellt werden, dieser entscheidet gemeinsam ob die Gründe für einen Ausschluss vorliegen und berät darüber. Der Ausschluss, sowie die Begründung muss schriftlich protokolliert werden. Den Ausschluss kann jedes Mitglied, unter Angaben von Gründen, schriftlich bei Vorstand stellen. Die Entscheidung obliegt dem Vorstand.

 

- Gründe für einen Ausschluss -

 

  1. Verstöße gegen den § 7 Absatz 3
    - Fremdenfeindliche und sexistische Äußerungen bei Treffen, im Clubforum,
    - in privaten oder öffentlichen Chats die einen Bezug zum Club erkennen lassen.
    - Verunglimpfung der Marke Hyosung
    - Handgreiflichkeiten gegen Mitglieder
    - Übermäßigen Alkoholgenuss während der Treffen
    - Unberechtigte Angriffe verbaler Form gegen den Vorstand oder Mitglieder
    - Verstöße gegen die Sitzungsregeln. Diese sind in den Verhaltensregeln bei
      Sitzungen klar definiert und sind als Anhang zur Satzung Teil dieser.
    - Nach 2maliger Mahnung des, wegen nicht pünktlich überwiesenen Clubbeitrages

 

  1. Der Ausschluss ist mit Begründung in schriftlicher Form dem Auszuschließenden Mitgliedes zu übersenden. Einen Einspruch gegen den Ausschluss hat innerhalb acht Tagen schriftlich mit Angaben von Gründen zu erfolgen.

 

  1. Der Vorstand muss innerhalb 14 Tagen nach Einspruch erneut tagen oder seine Ausschluss-Gründe dem Auszuschließenden darlegen. Dabei ist für diese Tagung Auch die Form „per E-Mail“ zulässig, sofern der gesamte Mail-Verkehr protokollarisch erfasst wird.

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

 

Die Mitgliedsbeiträge gelten jeweils für das aktuelle Geschäftsjahr. Über die Höhe der Beiträge sowie über eine einmalige Aufnahmegebühr entscheidet die Vollversammlung. Die eingehenden Beiträge einschließlich der Aufnahmegebühr werden vom Kassenwart verwaltet. Es muss in jedem Fall für die vom Clubbetrieb nicht benötigten Geldmittel ein verzinsbares Konto bei einem Geldinstitut angelegt werden. Über dieses Bankkonto verfügen der Kassenwart und der Präsident stets gemeinsam. Die Ausgaben werden bei der jährlichen Kassenprüfung auf Rechtmäßigkeit durch die Kassenprüfer geprüft.

 

§ 7 Rechte und Pflichten

 

  1. Ordentliche Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Alle Mitglieder haben das Recht, die eventuellen Clubeinrichtungen kostenlos zu benutzen sowie an allen Veranstaltungen des Clubs teilzunehmen.

 

  1. Das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig, jede Person besitzt eine Stimme. Das eingeschränkte Stimmrecht der Markenfremden Mitgliedern, wird bei der Wahl in den Vorstand bis zum Ausscheiden aus diesem, zum vollen Stimmrecht ausgeweitet.

 

  1. Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es nach den Interessen und Zielen des Hyosung Owners Club nach besten Vermögen zu handeln, die Satzung und Beschlüsse diszipliniert zu beachten und die von der Vollversammlung festgelegten Beiträge pünktlich  und vollständig zu erbringen (Stichtag 31.03).

 

 

§ 8 Organe des Clubs

 

  1. Organe des Clubs
    a.Der Vorstand
    b.der erweiterte Vorstand
    c.Jährliche Versammlung
    d.Vollversammlung (alle 3 Jahre)

 

  1. Die Zusammensetzung des Vorstandes wird in § 9 geregelt.

 

  1. Die Jährliche Versammlung umfasst sämtliche ordentliche Mitglieder des Clubs. Außerordentliche Mitglieder haben hierbei lediglich beratende Funktion. Die Versammlung wird einmal im Jahr beim alljährlichen Clubtreffen (ordentliche Jahreshauptversammlung) einberufen.

 

  1. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt, wenn dies im Interesse des Clubs erforderlich ist oder wenn die Einberufung einer derartigen Versammlung von einem Drittel aller Mitglieder verlangt wird, hierfür müssen Gründe, schriftlich 6 Wochen Frist, an den Vorstand gesandt werden.

 

  1. Alle drei Jahre wird eine Vollversammlung vom Vorstand unter einer Einhaltung einer Frist von acht Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen und muss an einem Wochenende stattfinden. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn die auf dem Postalischen oder Elektronischem Weg an der in den Unterlagen angegebenen Adresse jedes Mitgliedes gesandt wurde. Änderungen der Adressen sind unverzüglich dem Vorstand mitzuteilen (Postanschrift / E-Mail). Ist ein Mitglied verhindert reicht eine einfache Mitteilung, z.B. durch eine E-Mail.

 

  1. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied spätestens zwei Wochen vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. (Zugang durch E-Mail an Vorstand) Die Ergänzung ist zu Beginn der Jahres/Vollversammlung bekannt zu geben. E-Mailadresse: vorstand@hyosung-ownwers-club.de

 

  1. Die Jahres/Vollversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit vom 2. Vorsitzenden geleitet, ist auch dieser abwesend, wird durch die anwesenden Mitglieder ein Versammlungsleiter gewählt.

 

  1. Die Vollversammlung/ Jahresversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Beschlüsse sind unter Angabe des Datums und Ortes der Versammlung sowie die Abstimmungsergebnisse in einer Niederschrift festzuhalten und vom Versammlungsleiter sowie dem Schriftführer der Versammlung zu unterzeichnen

 

  1. Über jede Versammlung ist ein Protokoll durch den Schriftführer zu fertigen. Die Teilnahme an den Versammlungen ist für anwesende Mitglieder Pflicht.

 

  1. Aufgaben der Jahres/Vollversammlung sind:
  1. Entgegennahme des anlässlich der Jahres/Vollversammlung vom Gesamtvorstand über das vorhergegangene Geschäftsjahr (Kalenderjahr) vorzulegenden Rechenschaftsberichts und Entlastung des gesamten Vorstandes.
  1. Wahl eines gesamten Vorstandes bei der Vollversammlung (alle 3 Jahre).
    Die Wahl des Vorstandes erfolgt geheim und in schriftlicher Form. Lediglich bei Vorschlag von jeweils einem Kandidaten per Amt kann bei Zustimmung der Vollversammlung auch per Akklamation abgestimmt werden. Für die   Abstimmung ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich, ist bei der ersten Abstimmung 2/3 Mehrheit nicht vorhanden so ist im 2. Wahlgang die einfache Mehrheit ausreichend. Die Amtszeit des Gesamtvorstandes beträgt 3 Jahre und bleibt bis zur Wahl eines neuen Vorstandes im Amt. Auf schriftlichen Antrag von mindestens ¾ aller Clubmitglieder kann der Gesamtvorstand oder ein einzelnes
    Vorstandsmitglied jederzeit mit einer 2/3 Mehrheit der Vollversammlung abberufen werden. Eine Wiederwahl ist zulässig. ¾ (75%) der Mitglieder müssen den Antrag stellen, aber nur 2/3 (66%) der Mitglieder müssen dafür stimmen?
    Ergänzung: „Dazu muss eine außerordentliche Vollversammlung einberufen werden“
  1. Wahl von Kassenprüfern.
    Es sind 2 Kassenprüfer zu wählen, die Alljährlich die Clubkasse und alle hierbei vollzogene Kassenvorgänge zu prüfen haben. Sie haben bei den jährlichen Versammlungen hierfür Bericht zu erstatten und ggf. die Entlastung des Kassenwartes und des Gesamtvorstandes zu beantragen. Deren Amtsperiode beträgt 3 Jahre, eine Wiederwahl ist zulässig.
  1. Satzungsänderungen
    Die Satzung kann mit einer 2/3 Mehrheit geändert werden. Anträge auf Satzungsänderung sind 4 Wochen vor der Jahres/Vollversammlung schriftlich durch den Präsidenten allen Clubmitgliedern bekannt zu - geben. Beschlüsse der Jahres/Vollversammlung bedürfen zu Ihrer Gültigkeit der 2/3 Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Club- Mitgliedern. Den Vorsitz führt in allen Fällen der Präsident.  Über alle gefassten Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll anzufertigen.
  2. Festlegung des Clubbeitrages
    Die Vollversammlung legt den jeweiligen Clubbeitrag und die Aufnahmegebühr fest.
  1. Ehrenmitgliedschaft
    Die Vollversammlung kann mit einer 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder die Ehrenmitgliedschaft an besonders verdiente Clubmitglieder verleihen. Ihr allein steh es zu, bei Clubschädigenden Verhalten eines Ehrenmitgliedes, diesem die Ehrenmitgliedschaft abzuerkennen. Hierfür ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Clubmitglieder erforderlich.
  1. Beschlussfassung
    Beschlussfassung über die vom Gesamtvorstand oder von ordentlichen Clubmitgliedern vorgelegten Anträge.

 

§ 9 Mitglieder des Gesamtvorstandes

 

  1. Der Gesamtvorstand besteht aus dem Club – und dem erweiterten Vorstand.

 

  1. Der Clubvorstand setzt sich zusammen aus:
  1. Präsident
  2. Vizepräsident
  3. Kassenwart
  4. Öffentlichkeitsarbeit (PR)
  5. Webmaster (Admin)

 

  1. Zum erweiterten Vorstand gehören neben den Clubvorstand zusätzlich an:
  1. Schriftführer
  2. Datenschutzbeauftragten
  3. 1. Kassenprüfer
  4. 2. Kassenprüfer

 

  1. Der erweiterte Clubvorstand hat folgende Aufgaben:
  1. Vollzug der in den Jahres/Vollversammlung gefassten Beschlüssen
  2. Entscheidung in allen Clubangelegenheiten, zu deren Regelungen die Vollversammlung nicht einberufen werden muss.
  3. Organisation und Abwicklung des Clublebens.

 

§ 10 Vertretung nach außen

 

Vorstand gemäß § 26 BGB sind der Präsident und der Vizepräsident, jeder für sich allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vizepräsident nur im Falle der Verhinderung des Präsidenten diesen vertreten kann. Bei Ausfall des Präsidenten rückt der Vizepräsident nach und bei Bedarf wählen die Vorstandsmitglieder einen Stellvertreter aus ihren Reihen bis längstens zur Fälligkeit der Wahl laut Satzung.

Beim Ausfall eines Mitgliedes des erweiterten Vorstandes wird dieses Amt bis zur nächsten Jahresversammlung nicht besetzt.

 

§ 11 Versicherung und Haftung

 

Der Club gewährleistet keine Haftung gegenüber den Mitgliedern, es wird den Mitgliedern empfohlen sich selbst gegen etwaige Schäden zu versichern.

 

 

 

§ 12 Auflösung des Clubs

 

Die Auflösung des Clubs kann nur während einer Vollversammlung erfolgen. Hierfür ist eine 3/4 Stimmenmehrheit erforderlich. Bei Auflösung des Clubs oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke, fällt das verbleibende Vermögen des Clubs an den Verein „MEHRSi e. V.“

 

 

Stand 09.07.2021

Ort: Rohr / Thüringen

Unterschriften Vorstand

 

 

Anhang: Verhaltensregeln bei Versammlungen

NEUE MITGLIEDER

Neues Mitglied

 

wir begrüßen

 Dirk B.

er kommt aus

Trier - Irsch und fährt eine 

Hyosung GV 650

 

Stand Dez. 2023

Neues Mitglied

 

wir begrüßen

Thomas A.

er kommt aus Offenburg

und fährt eine 

Hyosung GA 125

 

Stand Aug. 2023

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